Vereinsatzung

§ 1     Name und Sitz

1. Der am 28.02.2018 gegründete Verein führt folgenden Namen:

            „BALU – Brandenburger Hilfe für rumänische Streuner“.

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.

3. Sitz des Vereins ist Borkheide.

 

§ 2     Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne des §52 Absatz 2 Nr. 14 AO.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

      • Spendensammlung für Tierheime und Auffangstationen in Rumänien und andere osteuropäische Länder
      • Spendensammlung für Kinder und Erwachsene vor Ort
      • Direkthilfe vor Ort z.B. aktive Unterstützung für Kastration und Aufbauhilfe

5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

6. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3     Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4     Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.

 

§ 5     Verbot und Begünstigungen

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.

 

§ 6    Erwerb der Mitgliedschaft

1. Folgende Personengruppen können Vereinsmitglieder werden:

      • Natürliche Personen

2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder jederzeit zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären

4. Mitglieder deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

§ 7    Organe des Vereins

            Die Organe des Vereins sind:

      • Die Mitgliederversammlun
      • Der Vorstand

 

§ 8     Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufe. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen.

3. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollte weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

4. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.

5. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks, benötigt eine Mehrheit von 1/4 der abgegeben gültigen Stimmen.

7. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

8. Anträge können gestellt werden von:

a) Jedem erwachsenen Mitglied

b) Vom Vorstand

Satzungsänderungen hingegen müssen immer vorher als Antrag eingereicht werden. Ein Antrag während einer Mitgliederversammlung wird nicht berücksichtigt.

 

§ 9     Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimm- und wahlberechtigt sind alle aktiven Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

2. In den Vorstand wählbar sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

3. Passive und unterstützende Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

§ 10  Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

      • Dem Vorsitzenden
      • Dem Kassenwart/Schatzmeister

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

§ 11  Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt.

Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

 

§ 12  Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand oder einem Ausschluss angehören darf.

2. Der Kassenprüfer hat die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 13  Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Der Verein kann mit einer 1/2 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.

2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

3. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im folgenden bezeichnete juristische Person:

      • Zahnarztpraxis Karin Gerbrand

Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

§ 14  Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 28.02.2018 von der Mitgliederversammlung des Vereins „BALU –  Brandenburger Hilfe für rumänische Streuner“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft